Am 1. Januar 2002 trat das neue Schuldrecht in Kraft. Es regelt u.a.
Gewährleistungsfristen für Sachen und Tiere. Tiere sind zwar keine
Sachen, doch für ihren Kauf oder Verkauf gelten dieselben Regeln wie für
Sachen. Für deren Mängel müssen Verkäufer jetzt viel länger und
weitreichender haften als bisher. Nun gibt es die ersten Streitfälle,
die nach dem neuen Recht zu entscheiden sind. 

Den Labrador-Rüden Robbie kaufte die Dortmunder Familie Stern Anfang
Februar ganz spontan. „Erstklassige Welpen der Rassen Boxer, Labrador,
Cocker ... geimpft und entwurmt“ – diese Anzeige eines Händlers aus
Dorsten hatte sie neugierig gemacht. Auf dem Gelände des Händlers
bekamen sie dann einen Welpen auf den Arm, es war Liebe auf den ersten
Blick. 

Auf den zweiten Blick zeigte sich dann, dass Robbie krank war, erzählt
Wolfgang Stern: „Beim Spazierengehen blieb er nach kurzer Zeit liegen,
das ging so über Tage und Wochen hinweg. Wir sind dann relativ schnell
zum Tierarzt gegangen, und der hat schwere Hüftgelenk- und
Ellenbogendysplasie festgestellt.“ 

Hüftgelenk- beziehungsweise Ellenbogendysplasie, kurz HD beziehungsweise
ED genannt, ist eine erbliche Gelenkkrankheit. Ohne Veranlagung keine HD
oder ED. Experten streiten aber darüber, wie groß der Einfluss von
Ernährung und Haltung auf den Ausbruch dieser Krankheiten ist. 
Sie sind nicht nur qualvoll für die Hunde, sondern auch für deren
Käufer. HD oder ED werden meist erst lange nach dem Kauf eines Welpen
festgestellt. Nach dem alten Recht hatten Käufer kaum eine Chance, den
Verkäufer in Haftung zu nehmen, denn die alte Gewährleistungsfrist lief
nur sechs Monate ab Kauf. Selbst wenn die Krankheit innerhalb dieses
Zeitraums festgestellte wurde, macht der Käufer ein Verlustgeschäft,
wenn er das Tier behielt und behandeln ließ. Denn mehr als den Kaufpreis
musste der Verkäufer nicht erstatten, auch wenn die Behandlungskosten
höher lagen. Nur wenn der Käufer dem Verkäufer Arglist nachwies – etwa
bewusstes Verschweigen einer Krankheit –, konnte er darüber hinaus
Schadenersatz verlangen. 

Auch die Sterns zahlten weit mehr für die Behandlung als für Robbie
selbst. Der Welpe hatte 450 Euro gekostet – für die Operation mussten
die Sterns bisher knapp 2.000 Euro hinlegen. Glück im Unglück für die
Sterns: Als sie Robbie kauften, galt schon das neue Schuldrecht. Und das
hat viele Vorteile für sie. 

Grundsätzlich gilt seit 1. Januar 2002: Ob Tier oder Sache – die
Gewährleistungsfrist für, so heißt es im Gesetz, „neue“ Tiere wurde von
sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert. 

Was ein neues Tier ist – darüber werden Juristen noch trefflich
streiten. Gemäß einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg aus
dem Jahr 1989 gelten neun Wochen alte Welpen als neu. Aus dem Tenor des
Urteils schließt der Dortmunder Rechtsanwalt Wolfgang Becher, der sich
auf rechtliche Fragen rund um den Hundekauf spezialisiert hat, dass auch
noch zwölf Wochen alte Welpen als neue Sachen angesehen werden dürften. 
Für, im Juristendeutsch, „gebrauchte“ Tiere kann die
Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. 

Neu ist auch: Für jedwede Beeinträchtigung, ob Milben, Würmer oder HD,
ob geringfügig oder nicht, hat der Verkäufer einzustehen, wenn aufgrund
der Inkubationszeit oder bei erblich bedingten Erkrankungen davon
ausgegangen werden muss, dass der „Mangel“ bereits bei Vertragsabschluss
vorhanden war. 

Alle Unternehmer müssen sich an die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
halten. Unternehmer laut Gesetz ist, wer „planmäßig gegen Entgelt“ Tiere
abgibt. Es spielt keine Rolle, ob er damit Gewinn erzielt. Noch immer
kürzen viele Züchter oder Händler in ihren Kaufverträgen die
Gewährleistungsfristen oder schließen Schadenersatzansprüche aus. Doch
solche Ausschlüsse sind Makulatur. Egal was im Kaufvertrag steht:
Unternehmer müssen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen einhalten. 

Nach Meinung von Rechtsanwalt Becher müssen sich Tierheime nicht an die
gesetzlichen Gewährleistungsfristen halten. Sie schließen keinen Kauf-,
sondern einen Übergabevertrag und verlangen auch kein Entgelt, sondern
eine Aufwandsentschädigung. Wenn aber bekannte Mängel eines Tieres – sei
es eine Krankheit oder Bissigkeit – verschwiegen werden, haben
Tierheimkunden weiterhin ein Recht auf Schadenersatz. 

Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein „Mangel“ bereits beim
Kauf vorlag. Allerdings hat Familie Stern wieder Glück im Unglück. Denn
HD und ED bei Labrador Robbie wurden innerhalb von sechs Monaten nach
dem Kauf festgestellt. Während dieser Frist gilt nun eine
Beweislastumkehr. Der Verkäufer muss beweisen, dass Robbie erst bei den
Sterns krank wurde. Er muss auch das Gutachten bezahlen. Und noch viel
mehr – erklärt Wolfgang Becher, der Anwalt der Sterns: 

„Nach dem neuen Recht ist es so, dass bei eventuellen
Gewährleistungsansprüchen nicht nur der Kaufpreis zu erstatten ist,
sondern darüber hinaus auch Schadenersatzansprüche wie etwa
Behandlungskosten, Fahrtkosten und weitere Kosten, die in Zusammenhang
mit der Behandlung des Hundes stehen. Die Kosten dürfen – auf den Wert
des Hundes bezogen – allerdings nicht unverhältnismäßig sein. Wann
Kosten als unverhältnismäßig angesehen werden, wird erst noch von der
Rechtssprechung entschieden werden müssen. Die Eheleute Stern werden auf
jeden Fall mehr als den Kaufpreis beanspruchen können.“ 

Robbies Verkäufer war für den WDR nicht zu sprechen. Er schaltet weiter
Anzeigen. Bald, so hoffen die Sterns, werden sie nicht mehr in der
Zeitung stehen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt gegen den
Händler wegen Betrugs und illegalen Handels mit Hunden aus Osteuropa. 

Dass das neue Kaufrecht schnellen Brütern und dubiosen Händlern das
Leben schwer macht, freut Züchter, die sich an die Regeln von
Zuchtverbänden wie des „Verbandes für das Deutsche Hundewesen“ (VDH)
halten. Sie tun im Vorfeld in der Regel ihr Möglichstes, um Krankheiten
bei ihren Welpen auszuschließen. Viele Züchter behaupten deshalb, sich
wegen des neuen Schuldrechts keine Sorgen zu machen. 

Petra Friedl aus Hamm, die seit 20 Jahren Airdaleterrier züchtet, hofft,
dass alles so reibungslos weitergeht wie bisher. Eine gewisse
Unsicherheit spürt sie dennoch: „Diese zweijährige Garantie, das gilt
für Geräte, aber für Lebewesen ist sie im Prinzip nicht möglich. Man
kann halt einen Hund oder ein anderes Tier nicht mit einem Auto oder
einem Fernseher vergleichen. Bei vielen Krankheiten spielen Haltung und
Ernährung eine große Rolle – aber da habe ich überhaupt keinen Einfluss
mehr drauf.“ 

Ähnlich sieht es Olaf Dorgarthen aus Dortmund, der Golden Retriever
züchtet: „Ich kann den Käufern viel empfehlen – ob sie sich daran
halten, kann ich nicht kontrollieren. Wenn sie den Welpen zu Hause auf
Parkett halten oder im dritten Stock, dann kann er eine HD entwickeln,
die bei richtiger Haltung nicht entstanden wäre. Aber das muss man erst
mal beweisen.“ 

Im Streitfall müssten nun Petra Friedl und Olaf Dorgarthen beweisen,
dass der Käufer Schuld an der Krankheit des Hundes trägt – zumindest
während der ersten sechs Monate nach dem Kauf. Allerdings nur dann, wenn
sie von einem Richter als „Unternehmer“ eingestuft würden. Denn nur
Unternehmer müssen sich an die gesetzlichen Fristen halten. 
Hobbyzüchter und Privatleute, die nicht „planmäßig gegen Entgelt“ Tiere
abgeben, können jedwede Haftung ausschließen – wenn sie mit dem Kunden
individuell einen Vertrag aushandeln. Sobald sie allerdings Formverträge
nutzen – und das ist die Regel – ist ein Totalausschluss nicht mehr
möglich. In einem Formvertrag könnte ein Hobbyzüchter die
Gewährleistungsfrist aber immerhin noch auf ein Jahr verkürzen, eine
Minderung des Kaufpreises und die Beweislastumkehr während der ersten
sechs Monate ausschließen. 

Doch wer ist Unternehmer und wer Hobbyzüchter? Sind Züchter, die ein,
zwei oder drei Würfe pro Jahr verkaufen, schon Unternehmer? Eine Frage,
die Richter im Streitfall klären müssten. Der VDH will die ersten
Urteile abwarten und dann entscheiden, ob er seinen Mitgliedern –
allesamt Hobbyzüchter – empfiehlt, grundsätzlich Formverträge mit
verkürzten Fristen zu nutzen. 

VDH-Geschäftsführer Bernhard Meyer hält die Anwendung des Schuldrechts
auf den Tierkauf für unpassend. Das Gebot der Stunde sei „ein
Heimtierzuchtgesetz. In Deutschland kann jeder züchten, ohne
Voraussetzungen, ohne Kontrollen. Wir im VDH haben unsere eigenen
Regeln, aber die müssten für alle gelten.“ 
Viele Käufer machten es überdies dubiosen Händlern und Züchtern leicht:
„Wenn es um den Kauf eines neuen Kühlschranks oder Autos geht, dann
werden die verschiedenen Angebote auf Herz und Nieren geprüft. Wenn sich
die Leute einen Hund anschaffen, geschieht das oft spontan, ohne zu
fragen: Wo kommt das Tier her, welche Papiere hat es, ist der Züchter
Mitglied einer seriösen Organisation?“ 

Auch Wolfgang Stern würde nie wieder spontan einen Hund kaufen: „Das
neue Recht hat natürlich den Vorteil, dass man einen Schaden eventuell
wieder ersetzt bekommt, wenn er entstanden ist. Viel schöner wäre es
natürlich, wenn dieser Schaden gar nicht erst entstünde. Deswegen kann
ich nur den Rat geben, sich vorher gut zu informieren, ob der Züchter
zugelassen ist. Ich würde beim nächsten mal auf jeden Fall auch die
Elterntiere sehen wollen und erst nach dem zweiten oder dritten Besuch
einen Welpen kaufen.“ 

Alle Kosten, die für Robbies Behandlung entstanden sind, werden die
Sterns wahrscheinlich nicht zurückbekommen. Doch ein Familienmitglied
kann man nicht einfach umtauschen, daran ändert auch das neue
Schuldrecht nichts. 

Weitere Informationen 
Eine Broschüre mit dem Titel „Das neue Kaufrecht“ kann für 5 Euro
zuzüglich Porto bezogen werden bei der 

Rechtsanwaltskanzlei Wolfgang Becher 
Ostenhellweg 47 
44135 Dortmund 
Tel. (02 31) 82 20 13 
E-Mail: kanzlei@wolfgang-becher.de

 

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