Verordnung, Pressemitteilung, Hilfe
Mit Änderung der bayrischen Kampfhundeverordnung ab dem 01.11.2002 wird
der Rottweiler in Bayern in der Liste 2 geführt.
Dies bedeutet, dass bei unseren Hunden die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird
solange nicht der zuständigen Gemeinde gegenüber durch Vorlage eines Gutachtens bewiesen
wird, dass es sich bei dem individuellen Tier nicht einen Kampfhund handelt und die
Gemeinde dies durch ein Negativzeugnis bestätigt. Negativzeugnis bedeutet, dass für
diesen Hund keine Halterlaubnis notwendig ist. Dies ist der für gelistete Hunde übliche
Weg in Bayern, ein berechtigtes Interesse für eine Halterlaubnis wird bei Hunden in
Bayern generell nicht gesehen!
Dies bedeutet alle Rottweiler sowie die anderen neu gelisteten Rassen müssen im folgenden
Zeitrahmen ein Negativzeugnis beantragen:
Meldung der Hunde bei den zuständigen Ordnungsbehörden: ab sofort
Termin für ein Sachverständigengutachten muss vorliegen bis 01.04.2003
Das Gutachten muss der Ordnungsbehörde vorliegen bis 30.06.2003
Danach gilt der Rottweiler als Kampfhund ohne Halterlaubnis und es gilt § 143 des StGB !
Pressemitteilung 642/02
München, 30. Oktober 2003
Änderung der Kampfhundeverordnung zum 1. November: Rottweiler und 5
weitere Hunderassen Kampfhunde der Kategorie II. Der Rottweiler und fünf
weitere Hunderassen, bei denen von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist,
werden ab 1. November als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft. Mit dieser Änderung der
Kampfhundeverordnung trägt das Innenministerium laut Innenminister Dr. Günther Beckstein
einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs von 1994 Rechnung, das den
Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen,
wenn neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen. Nach
neuen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Rottweiler aufgrund ihres Temperaments im
Zusammenspiel mit ihrer rassenspezifischen Muskel- und Beißkraft eine besondere Gefahr
für Mensch und Tier darstellen können. So kam es in den letzten Monaten vermehrt zu
Angriffen von Rottweilern, Opfer waren dabei überwiegend Kinder. Neben dem Rottweiler
werden die folgenden 5 weiteren Hunderassen neu als Kampfhunde der Kategorie II
eingestuft: American Bulldog, Alano, Cane Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
und Perro de Presa Mallorquin. Diese Tiere stammen allesamt von den sogenannten Molossern
ab, einen großen Hundeart, die bereits in der Antike bei Kampfspielen in den Arenen
eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer Zeit vermehrt in Bayern
gehalten oder gezüchtet, so dass zum Schutz der Bevölkerung ein Einschreiten des
Verordnungsgebers unerlässlich ist. Als Folge der Einstufung als Kampfhund der Kategorie
II brauchen die Halter dieser Tiere in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der
Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines
Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird. Bei Besitzern von
Rottweilern reicht es wegen der großen Zahl der zu untersuchenden Hunde aus, wenn der
Hundebesitzer bis zum 01.04.2003 wenigstens im Besitz eines Termins bei einem
Sachverständigen ist. Das Gutachten selbst muss bis zum 30.06.2003 der Gemeinde
vorliegen. Aus der Liste der Kampfhunde herausgefallen ist der sogenannte Rhodesian
Ridgeback. In einer Reihe von Überprüfungen wurden festgestellt, dass diese Rasse nur ein
geringes zuchtbedingtes Aggressionspotential aufweist, so dass nicht mehr von der
ursprünglich vermuteten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Für die Haltung eines
derartigen Hundes ist daher in Zukunft keine behördliche Erlaubnis mehr erforderlich.
Folgende Dinge sind jetzt zu beachten :
1. Sie melden Ihren Hund, sofern es ein Rottweiler oder ein Rottweiler-Mischling ist bei
der ORDNUNGSBEHÖRDE Ihrer Gemeinde. Ihr Hund ist zwar schon bei der FINANZBEHÖRDE
gemeldet die Steuer betreffend, muss jedoch nochmals gemeldet werden. Aus
Datenschutzgründen können diese beiden Abteilungen KEINEN Informationsaustausch
vornehmen.
2. Fragen Sie dort auf dieser Abteilung genau, was die von Ihnen benötigen. Vielleicht
genügt Ihrer Gemeinde ja auch ein Gutachten eines Tierarztes oder des Amtstierarztes
zum
Erwerb des NEGATIVGUTACHTENS. Eine abgelegte BH-Prüfung genügt sicherlich nicht.
3. Sollte nun ein Wesenstest von einem staatlich anerkannten Sachverständigen gefordert
werden, hat die Bayerische Regierung eine Übergangszeit eingerichtet. Bis zum 1.April muss
dem zuständigen Ordnungsamt ein Termin mitgeteilt werden, wann der abzulegende Wesentest
bei welchem Sachverständigen abgelegt wird. Dieser sollte allerdings bis 30.Juni 03
abgelegt sein.
4. Überprüft wird bei diesem Wesentest ob Ihr Hund gesteigert aggressiv ist gegen Tiere
und/oder Menschen. Inhalte die geprüft werden: Gehorsam - haben Sie Ihren Hund unter
Kontrolle wenn er ohne Leine geht und durch eine Ablenkung sich entfernen möchte. Wie
verhält er sich, wenn er einem gegengeschlechtlichen Hund begegnet, wie bei einem
gleichgeschlechtlichen. Das kann entweder auf dem Platz durchgeführt werden oder auf
einem Feld. Es ähnelt so etwa der Unterordnung einer BH. Der Hund wir gemessen und
fotografiert Von vorne und von der Seite. Bei tätowierten Hunden wird die Nummer
aufgeschrieben bei anderen sollte ein Chip vorhanden sein. Letzteren Punkt bitte mit dem
Sachverständigen klären, sollte der Hund noch nicht gechipt sein. Anschließend wird der
Verkehrsteil abgenommen. Prüfer, die in der Nähe einer grösseren Stadt die Prüfung
abnehmen, gehen mit den Hunden in die Fussgängerzone oder auf einen U-/S-Bahnhof wo
sämtliche Situationen z.T. extremer Art auf den Hund zukommen, wie z.B.
Jogger-Skate-Board-Fahrer, Menschen an Gehhilfen, Betrunkene, etc. An einer Ampel kommen
Menschen entgegen, stehen hinter dem Hund und bedrängen ihn. Autos fahren vorbei,
U-Bahnen fahren in den Bahnhof ein und aus etc. Hierbei hat der Hund sich ruhig und nicht
aggressiv zu verhalten oder extrem ängstlich.
5. Ein normal sozialisierter Hund besteht diese Aufgaben leicht. Sollten Sie feststellen
wo Ihr Hund evtl. Mängel hat, haben Sie ja genügend Zeit, daran zu arbeiten.
6. Hat Ihr Hund nun den Wesenstest bestanden, bekommen Sie vom Prüfer ein entsprechendes
Gutachten, das Sie auf Ihrer Gemeinde/Ordnungsbehörde einreichen mit der Bitte um
Ausstellung eine NEGATIVGUTACHTENS. Nach der Ausstellung dieses Gutachtens ist Ihr Hund
wieder ein völlig normaler Hund.
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